§ 40 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – beschreibt für Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung eine Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder durch das Hilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.
Nach § 40 abs. 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Aufwendungen bis zu 40,00 Euro pro Monat. Gleichzeitig beschreibt die Rechtsvorschrift, dass die Leistung auch in Form von Kostenerstattung erbracht werden kann.
Mit der Gesetzesregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei dem Betrag von monatlich 40,00 Euro um einen Höchstbetrag handelt. Liegen die Aufwendungen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel höher als 40,00 Euro pro Monat, sind diese vom Versicherten zu finanzieren. Eine Kostenbeteiligung durch die zuständige Pflegekasse ist nicht mehr möglich.
Als Sachleistung
Grundsätzlich werden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, der Versicherte erhält die Hilfsmittel direkt vom Leistungserbringer, der wiederum direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnet. Ein Verauslagen der Kosten durch den Versicherten ist nicht erforderlich.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist seit dem 01.07.2008 auch eine Kostenübernahme im Rahmen der Kostenerstattung möglich. Dadurch müssen die Pflegebedürftigen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nicht ausschließlich bei den Vertragspartnern der Pflegekassen abrufen. Die Hilfsmittel können vielmehr auch beispielsweise in Drogeriemärkten besorgt werden. Die Kosten hierfür werden dann von der zuständigen Pflegekasse – bis zu 40,00 Euro monatlich – erstattet.
Grundsätzlich müssen die Pflegebedürftigen zu den Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent leisten, maximal jedoch 25,00 Euro. Durch die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI wurden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von der Zuzahlungspflicht explizit ausgenommen. Das bedeutet, dass auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel keine Zuzahlung von den Betroffenen zu leisten ist.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen:
Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch
Fingerlinge
Einmalhandschuhe
Mundschutz
Schutzschürzen – Einmalgebrauch
Schutzschürzen – wiederverwendbar
Händedesinfektionsmittel
Flächendesinfektionsmittel